Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus

Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche
gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele
Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium
(BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
entgegen. Dazu gehören:

Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können
bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung
der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig
werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung
der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
stellen.
Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie
auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020
sind jedoch besonders zu begründen.

Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht
unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum
31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern
zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich
des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für
die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages
für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an
die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn
die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen
worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen
Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich
der Umsatzsteuer vor.