Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Die Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 mussten zunächst
in den Vermittlungsausschuss, der etliche Anpassungen gegenüber dem Gesetzentwurf
vorgeschlagen hat, die nunmehr als Kompromiss auch von Bund und den Ländern
in der Bundesratssitzung am 20.12.2019 akzeptiert wurden.

Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen wurde ein Durchbruch erzielt,
bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 €
pro Tonne startet. Die alte Regelung sah einen Einstiegspreis von 10 €
vor. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe verteuert, um die Bürger
und Industrie anzuregen, klimafreundliche Technologien zu kaufen und zu entwickeln.

Dazu soll ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung,
gesetzlichen Standards und Anforderungen beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele
zu erreichen. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.:

  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler. Hier
    war eine Erhöhung der sog. Pendlerpauschale ab dem 21. km auf 0,35 €,
    befristet bis zum 31.12.2026, vorgesehen. Nunmehr soll eine zweistufige Anhebung
    erfolgen. Zusätzlich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die
    Pauschale für Fernpendler ab dem 21. km um weitere 0,03 € auf insgesamt
    0,38 € pro Kilometer.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie ab 2021 auf Antrag
    in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale für Steuerpflichtige,
    deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen
    ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden,
    dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von
    der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen
    wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden.
    Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne
    Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3
    Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich
    wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater
    künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
  • Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr
    von 19 % auf 7 % ab 1.1.2020. Dagegen wird die Luftverkehrsabgabe zum
    1.4.2020 erhöht. Die Anhebung der Luftverkehrsabgabe ist allerdings in
    einem anderen Gesetz geregelt.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen
zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. eine Bundesförderung für
effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil
von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten
u. v. m. vorgesehen.