Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(TzBfG) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig.
Bis zu dieser Gesamtdauer darf ein befristeter Vertrag höchstens dreimal
verlängert werden. Durch Tarifvertrag können jedoch die Anzahl der
Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend von der
o. g. Regelung festgelegt werden.
Diese Befugnis der Tarifvertragsparteien gilt aus verfassungs- und unionsrechtlichen
Gründen nicht schrankenlos. Der eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien
ermöglicht nur Regelungen, durch die die im TzBfG genannten Werte für
die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die
Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das
Dreifache überschritten werden.
Dazu haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 26.10.2016
entschieden, dass eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung
von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger
Verlängerungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.