TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands/Gebäudes zum Unternehmen

Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen – mit entsprechender
Vorsteuerabzugsberechtigung – erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte
Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung
spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah"
erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug
fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation
kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche
Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.

Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude
und Photovoltaikanlagen betroffen.