Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von Alleinerziehenden,
die keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil
erhalten. Eine Einkommensgrenze des alleinerziehenden Elternteils gibt es nicht.
Hat der Antragsteller erneut geheiratet, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Zahlung erfolgt monatlich und kann rückwirkend längstens für
den Monat vor Antragstellung beantragt werden.
Seit dem 1.7.2018 gilt:
Die Höhe beträgt:
Der Unterhaltsvorschuss stellt keine Entlastung des säumigen Elternteils
dar, sondern ist eine Vorleistung des Staates. Aufgrund der Tatsache, dass
die sog. Rückgriffquote 2017 bei nur knapp 20 % lag, plant die Bundesregierung
künftig effektiver als bisher das Geld einzufordern.