Unvollständige Lohnbuchhaltung führt zur Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unvollständige Lohnbuchhaltung führt zur Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen

Nach dem Sozialgesetzbuch hat der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten,
getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen
und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres
geordnet aufzubewahren.

Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß
erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht
oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende
Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber
gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Soweit der prüfende Träger
der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne
unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln
kann, hat er diese zu schätzen.

Eine Korrektur dieser Schätzung kann jedoch erfolgen, wenn nachträglich
Versicherungs- oder Beitragspflicht bzw. Versicherungsfreiheit festgestellt
und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden.

Erfolgt dies nicht, hängt die Rechtmäßigkeit der Schätzung
(nur) davon ab, ob die Beitragshöhe nicht ohne unverhältnismäßig
großen Verwaltungsaufwand festgestellt bzw. Arbeitsentgelt einem bestimmten
Arbeitnehmer zugeordnet werden kann.

Anmerkung: Der Arbeitgeber, der nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet
hat, trägt die objektive Beweislast, dass statt einer Schätzung der
eigentlich richtige Betrag ohne unverhältnismäßigen Aufwand
festgestellt werden könnte.