Verbraucherschlichtung – neue Informationspflichten

Verbraucherschlichtung – neue Informationspflichten

Zum 1.2.2017 sind mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) neue Informationspflichten
für Unternehmen im Bereich der Verbraucherschlichtung in Kraft getreten.

Nach dem VSBG müssen diese allgemein auf ihrer Webseite und in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) darüber informieren, ob sie

  • bereit sind oder
  • beispielsweise als Unternehmen im Bereich der Energieversorgung oder im
    Luftverkehr gesetzlich verpflichtet sind oder
  • sich freiwillig etwa als Mitglied eines Trägervereins einer Schlichtungsstelle
    verpflichtet haben,

an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Teilnahme kann, soweit dem keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen,
auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt
werden.

Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihre künftigen
Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Webseite und in ihren AGB informieren.

Unternehmen, die zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet
sind, müssen darüber hinaus auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
hinweisen. Der Hinweis muss die genaue Anschrift und die Webseite der zuständigen
Verbraucherschlichtungsstelle enthalten.

Zudem müssen Unternehmen dann, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden
aus einem Verbrauchervertrag kommt, diese schriftlich oder per E-Mail darüber
informieren, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können.
Gleichzeitig müssen sie mitteilen, ob sie zur Teilnahme am Verfahren dieser
Stelle bereit oder verpflichtet sind.

Die Informationspflichten nach dem VSBG gelten grundsätzlich für
jedes Unternehmen, das Verträge mit Verbrauchern abschließt. Unternehmen
mit bis zu 10 Beschäftigten sind davon befreit, auf ihrer Webseite und
in ihren AGB allgemeine Informationen über eine Verbraucherschlichtung
zur Verfügung zu stellen.

Bitte beachten Sie: Maßgeblich ist die Kopfzahl der Personen,
nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile, zum 31.12. des Vorjahres. Für
Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren verpflichtet haben
oder gesetzlich verpflichtet sind, gilt diese Ausnahme nicht.