Vergleichende Werbung kann irreführend sein

Vergleichende Werbung kann irreführend sein

Werbung, die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe
vergleicht, ist unter bestimmten Umständen nicht zulässig. Eine solche
Werbung kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht in der Werbung
selbst auf klare Weise von den Unterschieden in Art und Größe der
verglichenen Geschäfte informiert wird.

In einem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall lancierte "Carrefour"
eine Fernsehwerbekampagne mit dem Titel "Tiefstpreisgarantie Carrefour".
Darin wurden die in den Carrefour-Geschäften verlangten Preise für
500 Waren großer Marken mit denen in Geschäften konkurrierender Handelsgruppen
(darunter Intermarché-Geschäften) verglichen. Den Verbrauchern wurde
angeboten, ihnen die zweifache Preisdifferenz zu erstatten, falls sie die Waren
anderswo günstiger fänden. Ab dem zweiten Fernsehwerbespot waren die
für den Vergleich ausgewählten Intermarché-Geschäfte ausnahmslos
Supermärkte, während die Carrefour-Geschäfte sämtlich Hypermärkte
waren. Diese Information erschien nur in kleinerer Schrift unterhalb des Namens
"Intermarché".

Eine Werbung wie die vorliegend in Rede stehende kann das wirtschaftliche Verhalten
des Verbrauchers beeinflussen, indem sie ihn dazu veranlasst, eine Entscheidung
in dem irrigen Glauben zu treffen, dass er in den Genuss der in der Werbung
hervorgehobenen Preisersparnis kommt, wenn er die jeweiligen Waren in allen
Geschäften der Handelsgruppe des Werbenden statt in Geschäften konkurrierender
Handelsgruppen erwirbt. Eine solche Werbung wird jedoch nur dann irreführend
sein, wenn der Verbraucher nicht darüber informiert wird, dass der Vergleich
zwischen den Preisen, die in den Geschäften größeren Umfangs
oder größerer Art der Handelsgruppe des Werbenden verlangt werden,
und den Preisen stattfindet, die in Geschäften kleineren Umfangs oder kleinerer
Art konkurrierender Handelsgruppen ermittelt wurden. Diese Information muss
dabei nicht nur auf klare Weise bereitgestellt werden, sondern auch in der Werbebotschaft
selbst enthalten sein.