Verlust von Ansprüchen bei Abnahme eines Hauses trotz Kenntnis eines Mangels
Ist ein Werk mangelhaft, kann der Besteller u. a. Nacherfüllung verlangen,
den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ihm steht dann jedoch kein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten
zu, wenn er das Werk trotz eines erkannten Mangels übernimmt ohne diesen
zu rügen bzw. sich Mängelgewährleistungsrechte vorzubehalten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein würde es sich
als widersprüchlich darstellen, wenn zum einen das Werk bei Kenntnis des
Mangels ohne Rüge bei Abnahme als vertragsgerecht angesehen würde,
zum anderen aber später ein Anspruch auf Erstattung der Mittel zur Mängelbeseitigung
bestünde. Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die aufgrund des Mangels
erst später eintreten (sog. Mangelfolgeschäden), bleibt jedoch bestehen.
Im entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar eine in Bau befindliche Doppelhaushälfte.
Im Bauprospekt war angegeben: "Alle Fenster werden mit einem Rollladensystem
ausgestattet." Der Hauserwerber hatte mit dem Elektriker die Lage der Schalter
für die Rollläden geplant und bei Abnahme die Rollläden im Erdgeschoss
getestet. Dass die Rollläden im Obergeschoss fehlten, war deutlich sichtbar,
wurde aber nicht gerügt.