Vorsteuerabzug für ein Sport-/Luxusfahrzeug

Vorsteuerabzug für ein Sport-/Luxusfahrzeug

Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer
Personen berühren, sind steuerlich nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner
Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Lebensführung ist
dann berührt, wenn die Aufwendungen durch persönliche Motive des Steuerpflichtigen
mitveranlasst sind.

Ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand liegt vor, wenn
ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht tätigen
würde. Zu berücksichtigen sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls,
also die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des
Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg
nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seiner Üblichkeit.

Nach diesen Grundsätzen kam das Finanzgericht Baden-Württemberg in
seiner Entscheidung v. 6.6.2016 zu dem Entschluss, dass ein vollumfänglicher
Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen ist.
Diese Aufwendungen berühren die Lebensführung des Steuerpflichtigen
oder anderer Personen und sind nach Auffassung des FG (anteilig) unangemessen.